WeGebAU gibt es nicht mehr – jetzt greift das Qualifizierungschancengesetz

06 Mai 2019

Welche Kriterien gelten jetzt  für die Förderung der Weiterbildung?

Nicht jede Weiterbildung kann vom Staat bezuschusst werden. Der neue Paragraf 82 SGB III nennt fünf Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Bundesagentur eine Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz fördert:

  1. Es werden nur Mitarbeiter gefördert, deren Berufsausbildung mindestens vier Jahre zurückliegt.
  2. Der Abstand zwischen zwei Weiterbildungen muss mindestens vier Jahre betragen.
  3. Weiterbildungen, in denen Fähigkeiten für die aktuelle Position des Arbeitnehmers vermittelt werden, können nicht gefördert werden. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in dem Weiterbildungsangebot vermittelt werden, müssen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen; es geht schließlich darum, den Arbeitnehmer fit für Aufgaben der Zukunft zu machen.
  4. Die Weiterbildung muss extern von einem dafür zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden oder im Unternehmen selbst, sofern sie von einem externen Dienstleister angeboten wird.
  5. Die Weiterbildungsmaßnahme muss mehr als 160 Stunden (das entspricht vier Wochen) dauern.

Die Agentur für Arbeit muss jede Weiterbildung genehmigen. Sie gibt dann einen Bildungsgutschein aus, der bei einem zertifizierten Bildungsträger eingelöst werden kann.

Ausführliche Informationen finden Sie hier auf unserer Website und bei den Arbeitsagenturen.

Für Informationen zur Förderung wenden Sie sich bitte Mo-Fr 8-18:00 Uhr an die Agentur für Arbeit unter der gebührenfreien  Servicenummer:

  • 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) und
  • 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de.